Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

eBay-Bewertung – negative Bewertung und Accountsperrung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 Kammergericht Berlin
Az.: 13 U 4/05
Urteil vom 05.08.2005
Vorinstanz: Landgericht Berlin, Az.: 14 O 482/04

In dem Rechtsstreit hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Dezember 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (14 O 482/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin ist Kauffrau und betreibt seit 1997 ein Schmuckgeschäft. Ihr Ehemann war Nutzer bei der Beklagten und an- und verkaufte ab Januar 2003 unter dem Account „n “ Gegenstände für das Geschäft der Klägerin. Mit E-Mail vom 30. Mai 2003 sperrte die Beklagte den Ehemann unter Hinweis auf in der Vergangenheit unstreitig erhaltene negative Bewertungen. Mit Schreiben vom 04.09.2003 kündigte die Beklagte den Nutzungsvertrag mit dem Ehemann zum 30.09.2003. Die Klägerin meldete sich unter dem Namen „a “ am 07.07.2003 bei der Beklagten an. Mit E-Mail vom 18.07.2003 sperrte die Beklagte den Account der Klägerin mit der Begründung, dass ein Zusammenhang mit dem gesperrten Account „n “ bestehe. Negative Bewertungen hatte die Klägerin nicht erhalten. Mit Schriftsatz vom 23.03.2004 hat die Beklagte zudem den Nutzungsvertrag mit der Klägerin zum 30.04.2004 gekündigt. Das Landgericht Potsdam hat die Klage des Ehemanns der Klägerin auf Aufhebung der Sperrung seines eBay-Accounts „n “ unter Hinweis auf die ordnungsgemäße Kündigung abgewiesen, die Berufung des Ehemanns ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 18.05.2005 (7 U 169/04) zurückgewiesen worden.
Das Landgericht hat die Klage der Klägerin auf Aufhebung der Sperrung des Accounts „a “ durch Urteil vom 28.12.2004 abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die außerordentliche Kündigung der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 626 BGB zulässig gewesen sei, da die Klägerin bei ihrer Anmeldung der Beklagten nicht offenbart habe, dass sie nunmehr die Ware anstelle ihres gesperrten Mannes anbieten bz[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv