Bayerischer Verfassungsgerichtshof – Az.: Vf. 117-VI-91 – Entscheidung vom 15.10.1992
Die Verfassungsbeschwerden werden abgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 14. November 1991 Az. 8 S 983/91, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen ein ihre Räumungsklage abweisendes Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck zurückgewiesen wurde. Ihnen liegt nach den Akten des Ausgangsverfahrens folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Die Beschwerdeführer haben mit Besitz- und Lastenübergang zum 1. Dezember 1990 ein vermietetes Reihenhaus in Germering bei München erworben. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 kündigten sie den Mietern des Hauses wegen Eigenbedarfs zum 30. Juni 1991. Die Räumungsklage der Beschwerdeführer wies das Amtsgericht Fürstenfeldbruck mit Endurteil vom 25. April 1991 Az. 3 C 391/91 ab, weil die Klage vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 556 a Abs. 6 BGB nicht zulässig sei; die beklagten Mieter, die der Kündigung bisher nicht widersprochen hätten, hätten keinen Anlaß zur Besorgnis gegeben, sie würden das Haus nicht fristgerecht räumen.
2. Mit Schreiben vom 30. April 1991 widersprachen die beklagten Mieter der Kündigung vom 21. Dezember 1990 und verlangten die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Dieses Schreiben wurde nach ihrem unbestrittenen Vortrag am 30. April 1991 um 18.05 Uhr von ihrem Sohn in den Briefkasten der Beschwerdeführer geworfen.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1991 haben die Beschwerdeführer das Mietverhältnis vorsorglich auch fristlos wegen Beschädigung der Mietsache und Unterlassung von Schönheitsreparaturen gekündigt.
3. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten die Beschwerdeführer Berufung zum Landgericht München II ein. Zur Begründung machten sie u.a. geltend, der Kündigungswiderspruch sei ihnen nicht fristgerecht zugegangen, weil er außerhalb der üblichen Postleerungszeiten eingeworfen worden sei. Zum Eigenbedarf gaben sie an, sie müßten aus der von den Eltern des Beschwerdeführers Thomas K. gemieteten Wohnung ausziehen, weil der hierüber bestehende Zeitmietvertrag abgelaufen sei und die Eltern die Wohnung selbst benötigten. Die Beklagten beriefen sich auf die Rechtzeitigkeit des Kündigungswiderspruchs und bestritten die Eigenbedarfsgründe der Beschwerdeführer, die nicht ausreichend dargelegt seien.