OLG München – Az.: 34 Wx 251/16 – Beschluss vom 28.05.2018
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beteiligten zu 2 und 3 die insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 430.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.
Im Jahr 1970 hatte der frühere Eigentümer H. einen damals noch zu vermessenden Teil des Stammgrundstücks an die Beteiligten zu 2 und 3 veräußert und aufgelassen. Im Kaufvertrag vom 20.3.1970 ist auf Seite 11 unter XI. vereinbart:
Der Verkäufer räumt den Erwerbern und ihren Rechtsnachfolgern mit Wirkung für sich und seinen Erben/das dingliche Vorkaufsrecht hinsichtlich der nichtverkauften Teilflächen des Grundstücks … ein.
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auf den ersten und alle späteren Vorkaufsfälle, und zwar auch auf solche, die mit Rücksicht auf ein späteres gesetzliches Erbrecht erfolgen. …
Der Verkäufer bewilligt und beantragt die Eintragung dieses Vorkaufsrechts in das Grundbuch der bezeichneten Grundstücke.
Die Parteien treffen ferner folgende, nur zwischen ihnen und ihren Erben persönlich verbindliche, zur Eintragung in das Grundbuch nicht bestimmte Vereinbarung:
Die Erklärung, durch die das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, hat schriftlich durch Einschreibebrief zu erfolgen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss binnen einer Frist von sechs Wochen, gerechnet nach Empfang der Mitteilung, von dem geschlossenen Kaufvertrag erfolgen. Als Mitteilung gilt die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des geschlossenen Vertrages.
Die Eintragung im Grundbuch soll erst gelegentlich des Vollzugs der Auflassung erfolgen.
Links neben der dritten Zeile des ersten Absatzes (= 11. Zeile von unten), nämlich hinter „seinen Erben“ ist ein „/“ eingefügt und am Rand vermerkt: „richtig dem jeweiligen Eigentümer des Kaufgrundbesitzes“. Darüber befinden sich gestempelt die Worte: „Einschaltung am Ende genehmigt“.
Unter Ziff. XVII. (vorletzte Seite der Urkunde) befindet sich folgende Erklärung:
Folgende Korrekturen werden genehmigt:
…
Auf Seite 11 in Zeile 11 von unten ist eingeschaltet: „richtig dem jeweiligen Eigentümer des Kaufgrundbesitzes“
Das Vorkaufsrecht wurde am 29.12.1971 im Grundbuch des belasteten Rest[…]