Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 5 U 429/09
Urteil vom 03.06.2009
Vorinstanz: LG Koblenz, Az.: 10 O 250/08
Leitsätze:
1. Grundsätzlich kann sich ein Verkäufer von seinem auf der Internetauktionsplattform Ebay eingestellten Angebot nur lösen, wenn ihm ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht zusteht.
2. Hat der Verkäufer sich von seinem Angebot unberechtigt gelöst, hat der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende grundsätzlich einen Anspruch nach § 433 Abs. 1 BGB gegen Zahlung des Höchstgebotes. Etwas anderes kann sich nur in krassen Ausnahmesituationen ergeben, wenn sich die Inanspruchnahme des Verkäufers als eine offensichtlich unzulässige Rechtsausübung darstellt, weil sich das tatsächliche Geschehen außerhalb der von beiden Beteiligten erkennbaren Risiken und Chancen bewegt.
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz am 03. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
1.) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2.) Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu dem gerichtlichen Hinweis bis zum 25. Juni 2009 Stellung zu nehmen.
Gründe:
Die Berufung hat aus den nachstehend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO ist nicht erforderlich.
Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass dem Schadensersatzanspruch des Klägers der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegensteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung vermögen nicht zu überzeugen.
1.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Auffassung des Beklagten, ein Vertrag komme nur zustande, wenn auc[…]