LG Konstanz, Az.: C 61 S 58/15, Urteil vom 15.12.2016
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Donaueschingen vom 29.10.2015, Az. 1 C 259/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Mit der Berufung rügt der Kläger in Bezug auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Donaueschingen vom 29.10.2015, dass das Gericht zu Unrecht vom Vorliegen eines Anfechtungsgrundes ausgegangen sei. Eine arglistige Täuschung sei in Bezug auf die verbrauchsunabhängige Betriebskostenpauschale nicht gegeben.
Dem Einwand des Nichtvorliegens eines Anfechtungsgrundes kann nicht gefolgt werden.
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass trotz des Bestehens der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses, eine Anfechtung der auf Abschluss des Mietvertrages gerichteten Willenserklärung nicht ausgeschlossen ist (Schmidt-Futterer Mietrecht 12. Auflage, Vor § 535 BGB Rn. 8).
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger als Vermieter eine Täuschung (§ 123 BGB) in Bezug auf die Nebenkostenpauschale vorgeworfen werden kann, denn aus den Anfechtungserklärungen vom 03.01.2013 (Anlage B 1) und 09.01.2013 (Anlage B 5) ergibt sich, dass die Anfechtung auch wegen in der Person des Vermieters liegenden Gründen ausgesprochen wurde. Diese rechtfertigen jedenfalls die Annahme einer wirksamen Anfechtung gemäà § 119 Abs. 2 BGB:
Aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien ist zu entnehmen, dass die Beklagten eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes … vom 22.11.2012 (Anlage B 3) erhalten haben. Darin war vermerkt, dass der Kläger dem Land … Abgaben im Gesamtbetrag von 178.823,51 EUR schuldet und wegen dieses Anspruchs Forderungen, die dem Vollstreckungsschuldner aus der Vermietung gegen die Beklagten zustehen und künftig zustehen werden, gepfändet werden. Im Hinblick darauf und unter Bezugnahme auf die vorgenannte Mitteilung des Finanzamtes forderten die Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 13.12.2012 auf, die ordnungsgemäÃe – insbesondere vom VermÃ[…]