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Streifenwagenklau – Schadensersatzpflicht und Schuldunfähigkeit wegen Drogen 

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OLG Celle
Az: 14 U 204/05
Urteil vom 30.11.2006

In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. August 2005 verkündete Grund und Teilurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichtes Lüneburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 15.004,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die weitergehende Leistungsklage dem Grunde nach zu 80 % gerechtfertigt ist.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land 80 % aller Ersatzleistungen zu erstatten, die das klagende Land wegen des Schadensfalles vom 5. September 2004 künftig an Dritte zu erbringen haben wird.

In Höhe eines Teilbetrages von 3.751,04 EUR wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen das klagende Land zu 20 %, der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer für das klagende Land unter 20.000 EUR, für den Beklagten über 20.000 EUR.
Gründe:
I.
Das klagende Land begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Unfalls, den der Beklagte am 5. September 2004 mit einem entwendeten Streifenwagen verursachte.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Grund und Teilurteil vom 17. August 2005 (Bl. 158 ff. d. A.) verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er rügt es zum einen als Überraschungsentscheidung. Das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung die von beiden Seiten beantragte Schriftsatznachlassfrist mit der Begründung abgelehnt, diese sei nicht erforderlich, da ohnehin ein Gutachten zur Schuldunfähigkeit des Beklagten und zur Höhe des Schadens eingeholt werden […]


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