Landgericht Itzehoe
Az: 9 S 107/10
Urteil vom 11.02.2011
In dem Rechtsstreit hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom 14.01.2011 für Recht erkannt:
1.
Das Urteil des Amtsgerichts … vom 3.8.2010 – 73 C 470/09 – wird im Hauptsacheausspruch wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 384,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.12.2009 sowie 34,63 Euro an außergerichtlichen Kosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 26.10.2009 in ……
Der Kläger befuhr die Straße……… Der Beklagte befand sich auf der rechten Ausfädelungsspur zur dortigen Tankstelle in einer Schlange wartender Fahrzeuge. Der Kläger fuhr an den wartenden Fahrzeugen vorbei. Es kam zu einer Kollision dergestalt, dass die linke vordere Seite des Beklagtenfahrzeuges mit dem Klägerfahrzeug in Höhe dessen Fahrertür mittig kollidierte. Das Klägerfahrzeug war dabei in Bewegung. Es entstanden eine Eindellung in der Tür und nach hinten verlaufende Schleifspuren.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er sei an der Schlange vorbeigefahren. Der Beklagte sei plötzlich aus der Schlange haltender Fahrzeuge heraus auf seine Fahrbahn angefahren und habe ihn seitlich getroffen. Er nimmt den Beklagten und dessen Versicherung auf Haftung nach einer Quote von 100% in Anspruch.
Er nimmt folgende Schadensberechnung vor:
Wiederbeschaffungswert 950,00 EUR
Gutachterkosten 340,34 EUR
An- u. Abmeldepauschale 70,00 EUR
Unfallkostenpauschale 20,00 EUR
Schaden 1.380,34 EUR
Die Beklagten haben eine Haftungsquote von 50% anerkannt. Wiederbeschaffungswert, Gutachterkosten und Unfallkostenpauschale sind unstreitig.[…]