VG München
Az: M 11 K 08.2010
Urteil vom 26.02.2009
I. Der Bescheid des Landratsamts … vom … Januar 2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Baugenehmigung gemäß Antrag vom 24. Mai 2006 zur Aufstockung des Wohnhauses mit Dachgeschossausbau auf dem Grundstück FlNr. 340, Gemarkung …, zu erteilen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Unter dem 24. Mai 2006 beantragte der Kläger die Aufstockung des Wohnhauses zum Dachausbau auf dem Grundstück FlNr. 340 der Gemarkung ….
Mit Beschluss vom 19. Juni 2006 erteilte die Gemeinde … hierzu das gemeindliche Einvernehmen.
Mit Bescheid vom … Januar 2007, dem Kläger zugestellt am 5. Februar 2007, lehnte das Landratsamt den Bauantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Grundstück liege im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richte sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da kein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB vorliege. Durch die geplante Aufstockung entstehe ein Gebäude, das objektiv zur dauernden Wohnnutzung geeignet sei. Dadurch berühre diese Nutzungsänderung den öffentlichen Belang „Splittersiedlung“ gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, weil damit der bauplanungsrechtliche Außenbereich stärker als zuvor beansprucht werde. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Gebäude 1969 als Austrags- und Ferienhaus im Rahmen einer landwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt worden sei, könne keine andere Entscheidung getroffen werden. Es sei davon auszugehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung spätestens ab dem Eigentümerwechsel zum 30. Januar 1996 aufgegeben worden sei. Bereits die Nutzung außerhalb der landwirtschaftlichen Privilegierung (Nutzungsänderung zum Wochenendhaus) stelle eine Nutzungsänderung dar. Es wäre durchaus möglich gewesen, zum damaligen Zeitpunkt eine Änderung in reine (Dauer-)Wohnnutzung gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorzunehmen. Tatsächlich sei jedoch[…]