Oberlandesgericht München
Az: 13 U 5389/06
Urteil vom 26.06.2007
In dem Rechtsstreit wegen Herausgabe/Erledigterklärung der Hauptsache erlässt der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2007 folgendes Endurteil:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 07.11.2006 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
VI. 1. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Landshut vom 10.10.2006 wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des ersten Rechtszuges bis zum Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 28.06.2006 am selben Tage auf 6.732,00 EUR festgesetzt wird, von diesem Zeitpunkt an 1.468,00 EUR beträgt.
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.468,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Auftragnehmer/Sicherungsgeber nach Wegfall des Sicherungszweckes einen Anspruch auf Herausgabe der über die Gewährleistungsbürgschaft ausgestellten und dem Auftraggeber/Sicherungsnehmer übergebenen Urkunde an sich selbst oder nur an die bürgende Bank hat.
Gemäß VOB-Bauvertrag vom 06.10.1999 (Anlage K 3) hat die Beklagte die Klägerin mit der Durchführung von Elektroarbeiten beauftragt. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit, den für die Beklagte vereinbarten Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme (Ziffer 9 des Vertrages) durch Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft abzulösen, hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Die Bürgschaft ist unbefristet und soll „mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde“ erlöschen (vgl. Anlage K 5).
Nach Leistungserbringung, Ablauf der Gewährleistungsfrist und vergleichsweiser Regelung von Mängelansprüchen der Beklagten waren die Voraussetzungen für die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde gegeben. Nachdem die Klägerin die Beklagte am 02.03.2006 ergebnislos zur Rückgabe[…]