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Krankenhaushaftung: Verteilung der Beweislast bei einer Krankenhausinfektion

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LG München I, Az.: 9 O 13805/05, Urteil vom 27.08.2008

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin unterzog sich am 18.12.2003 einer Koloskopie beim Streithelfer. Vom 09.02.2004 bis zum 20.02.2004 war sie in stationärer Behandlung im Krankenhaus … , wo am 10.02.2004 eine Darmoperation (Teilresektion des Colon transversum) durchgeführt wurde. Am 08.03.2004 stellte die Hausärztin der Klägerin einen erhöhten GPT-Wert fest. die Leberwerte verschlechterten sich in Folgezeit weiter. Am 16.04.2004 wurden die Blutwerte in der chirurgischen Nothilfe der Beklagten kontrolliert. Das Ergebnis der Blutuntersuchung auf das Hepatitisvirus ergab das Bild einer akuten Hepatitis-C-Infektion.

Die Klägerin trägt vor, sie habe sich mit dem Hepatitis-Virus im Krankenhaus der Beklagten infiziert. Über dieses Risiko sei sie nicht aufgeklärt worden. Die Infektion sei durch mangelnde Hygiene verursacht worden.

Foto: pdsci/Bigstock

Die Klägerin hat daher beantragt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber EUR 50.000,00 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden aus der Hepatitis-C Infektion und deren Folgen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten haben beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagten tragen vor, die Infektion sei nicht notwendigerweise im Krankenhaus … erfolgt. Insbesondere käme als Quelle auch die beim Streithelfer durchgeführte Koloskopie in betracht. Die erforderlichen Hygienemaßnahmen seien im Krankenhaus der Beklagten durchgeführt worden. Auch seien alle an der Behandlung der Klägerin beteiligten Personen Hepatitis-C-negativ. Im übrigen sei die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert, da sie im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung noch nicht existiert habe und die Beklagte zu 2) Trägerin des Krankenhauses gewesen sei.

[…]


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