BGH
Az.: VII ZR 272/01
Urteil vom 27.06.2002
Vorinstanz: LG Neubrandenburg -OLG Rostock
Leitsatz:
Eine vom Generalübernehmer in einem Vertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses verwendete Klausel, nach der er bevollmächtigt ist, die Bauleistungen im Namen des Auftraggebers zu vergeben, ist für den Auftraggeber überraschend. Sie wird gemäß § 3 AGBG nicht Bestandteil des Vertrages.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Juli 2001 und dessen Versäumnisurteil vom 1. Februar 2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 21. Dezember 1999 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Versäumnis der Beklagten in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten. Diese tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Werklohn für Arbeiten am Bauvorhaben der Beklagten.
Die Beklagten schlössen 1997 mit der T. GmbH einen „Werkvertrag über die Herstellung, Lieferung und Errichtung eines ÖKOTON-Massivhauses“ zum Gesamtpreis von 365.000 DM. Gegenstand der Bau- und Leistungsbeschreibung über die schlüsselfertige Erstellung des Hauses waren u.a. auch Fliesenbeläge. Der Vertrag enthielt unter der Rubrik „Zusatzvereinbarung“ die vorgedruckte Klausel:
„Der Bauherr beauftragt und bevollmächtigt die Fa. T., in seinem Namen alle Handwerker zu beauftragen, die zur Fertigstellung des Bauwerkes gemäß dieses Vertrages erforderlich sind.“
Die T. GmbH beauftragte die Kläger[…]