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Bauvertragskündigung vor Arbeitsbeginn – Werklohnanspruch

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OLG Brandenburg
Az: 4 U 233/05
Urteil vom 12.07.2006

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21.06.2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn aus einem vorzeitig, hier bereits vor Beginn der beauftragten Arbeiten, gekündigten Bauvertrag in Höhe von 10.568,14 EUR sowie auf Zahlung nicht anrechenbarer Anwaltskosten in Höhe von 361,90 EUR in Anspruch.

Wegen des Sachvortrages in der ersten Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.11.2005 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, ein Vergütungsanspruch der Klägerin sei zwar dem Grunde nach zu bejahen, da der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zugestanden habe. Die Klägerin habe jedoch die Höhe ihrer ersparten Aufwendungen und damit die Höhe ihres Vergütungsanspruches nicht hinreichend dargetan. Die primäre Darlegungs- und Beweislast für die ersparten Aufwendungen trage der Unternehmer, da er allein in der Lage sei, zur konkreten Ersparnis, sei es auf der Grundlage der Auftragskalkulation und der sich daraus ergebenden kalkulierten Soll-Kosten, sei es auf der Grundlage der Ist-Kosten, vorzutragen. Diesen Anforderungen komme der Vortrag der Klägerin nicht einmal im Ansatz nach, da sie lediglich Pauschalbeträge für ersparte Material- und Personalkosten genannt habe, ohne diese in ein Verhältnis zu dem vereinbarten Pauschalpreis zu setzen und zu erläutern. Sie habe nicht dargetan, wie sie die anfallenden Material- und Personalkosten kalkuliert habe. Auch zeitliche Angaben zur Dauer des geplanten Einsatzes ihrer Mitarbeiter fehlten. Soweit die Klägerin für den Einsatz von Mitarbeitern für drei Wochen wegen ihrer Nichteinsatzbarkeit Kosten in Abzug bringe, sei ihr Vortrag zudem widersprüchlich. Da bereits die Beklagte auf diese Unzu[…]


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