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Verkehrsunfall Motorradfahrer – Kein Abzug neu für alt beim Motoradhelm

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OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 236/10 – Urteil vom 11.10.2011

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 25. Oktober 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.198,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2008 zu zahlen.

Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2008 zu zahlen.

Weiter werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.530,58 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden zu 73 % dem Kläger und zu 27 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 75 % dem Kläger und zu 25 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Das Urteil ist für jede Partei in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
(A)

Symbolfoto: Von osobystist/Shutterstock.com

Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 23. September 2007 in XXX zwischen dem Kläger als Fahrer eines Leichtkraftrades und einem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Pkw, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, ereignete. Infolge zu hoher Geschwindigkeit geriet der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug auf die durch den Kläger benutzte Gegenfahrbahn. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen der Begegnungskollision steht zwischen den Parteien außer Streit.

Neben einer Kopfplatzwunde am Hinterhaupt und an der linken Stirn und sonstigen diversen Prellungen und Schürfungen traten bei dem Kläger zahlreiche Knochenbrüche an den linken Körperextremitäten ein. Er erlitt eine zweitgradige Trümmerfraktur des linken Unterarms, F[…]


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