OLG Koblenz – Az.: 3 U 1462/12 – Urteil vom 15.07.2014
Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. November 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger und H.-J. W. (im Folgenden Schuldner) gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 12. Mai 1993 die Schiffsgemeinschaft „MS G. W. Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (im Folgenden GbR).
Der Kläger hat den Schuldner erstinstanzlich u. a. auf Feststellung verklagt, dass die Schiffsgemeinschaft zum 23. August 2011 vollbeendet worden sei. Das Landgericht hat den Schuldner mit Zwischenurteil vom 12. November 2012 antragsgemäß verurteilt. Gegen das Urteil hat der Schuldner Berufung eingelegt. Am 5. Februar 2013 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Beklagte hat das zwischenzeitlich gemäß § 240 ZPO unterbrochen gewesene Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 10. März 2014 aufgenommen und verfolgt die Berufung weiter.
Zweck der GbR war der Betrieb des Binnenschiffes MS G. W. Der Schuldner sollte als Geschäftsführer und Schiffsführer tätig sein, während dem Kläger die Befrachtung oblag. Die Gesellschafter bestimmten in § 17 des Gesellschaftsvertrages, dass die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund möglich ist und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird.
Nachdem die Zusammenarbeit zunächst positiv verlaufen war, kam es später zum Streit der Gesellschafter. Der Kläger warf dem Schuldner vor, Gesellschaftsvermögen unterschlagen und seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt zu haben. Der Schuldner seinerseits erhob den Vorwurf, der Kläger habe nicht für eine ausreichende Befrachtung gesorgt. Ab Frühjahr 2011 führte der Schuldner die Geschäfte zunehmend in eigener Regie und organisierte ab Juli 2011 eine Befrachtung des Schiffes über ein Konkurrenzunternehmen de[…]