Verwaltungsgericht Koblenz
Az.: 7 K 1003/06.KO
Urteil vom 24.05.2007
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baurechts hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Ordnungsverfügung.
Er ist Miteigentümer des Grundstücks Flur 26, Flurstück-Nr. 188, in O. Die Parzelle liegt im Geltungsbereich des am 6. November 1997 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplanes „Auf F.“. Der Bebauungsplan wurde in der Folgezeit mit Wirkung vom 25. Januar 2001, 6. Januar 2005 und vom 31. März 2005 dreimal geändert. Er enthält – von den Änderungen unberührt geblieben – u. a. Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse, zur Firsthöhe (maximal 9 m, gemessen ab Oberkante des Erdgeschoss-Fußbodens) und zu den Traufhöhen.
Der Beklagte erteilte unter dem 24. Mai 2004 (Az.: 366/04) dem Kläger im vereinfachten Verfahren gemäß § 66 Abs. 1 LBauO die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf der Parzelle 188. Die genehmigten Pläne weisen eine Firsthöhe von ca. 8,34 m ab Erdgeschoss-Fußboden aus. In der Folgezeit stellte der Beklagte eine abweichende Bauausführung fest und ordnete mit Bescheid vom 23. November 2004 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Baueinstellung an. Zur Begründung wurde auf fünf Abweichungen von der Baugenehmigung sowie den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Auf F.“ hingewiesen. U. a. betrage die tatsächliche Firsthöhe 9,70 m und überschreite damit die genehmigte Firsthöhe um 1,36 m. Das hiergegen beim Verwaltungsgericht angestrengte Eilverfahren hatte lediglich insoweit Erfolg, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baueinstellungsverfügung hinsichtlich des Untergeschosses und des Kellergeschosses des Bauvorhabens wiederhergestellt wurde (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 30. März 2005 - 1 B 10232/05.OVG – und Beschluss des VG Koblenz vom 31. Jan[…]