Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 2 Sa 309/11
Urteil vom 11.05.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.01.2011 – 7 Ca 3907/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Der am 05.10.1952 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 12.06.1989 bei der Firma .. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) beschäftigt. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.06.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt ….zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Beklagte übernahm von dem Insolvenzverwalter mit Wirkung zum 01.07.2010 den Betrieb der Insolvenzschuldnerin, wobei zwischen den Parteien in der Berufungsverhandlung unstreitig wurde, dass auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte überging.
Bereits unter dem 23.06.2010 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin einen Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 125 Abs. 1 InsO. Danach sollte ein Abbau von 120 der vorhandenen 650 Arbeitsplätze erfolgen. Unter den zu kündigenden Arbeitnehmern befindet sich auch unter der Nr.100 der Name des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Interessenausgleichs mit Namensliste wird auf Bl. 25 – 38 d.A. Bezug genommen.
Nachdem der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 29.06.2010 einen Antrag auf Zustimmung zu der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger stellte, erteilte ihm der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit Bescheid vom 29.07.2010 die beantragte Zustimmung. Wegen der Einzelheiten des Zustimmungsbescheides wird auf Bl. 18 – 21 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 05.08.2010, dem eine Anlage beigefügt war, leitete die Beklagte die Betriebsratsanhörung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Nachdem der Betriebsrat unter dem 13.08.2010 der Beklagten mitteilte, dass gegen die beabsichtigte ordentliche Kündigung keine Bedenken b[…]