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Rechtsanwälte Kotz GbR

Immobilienfond: Haftung für Angaben im Emissionsprospekt – Schadensersatzansprüche

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 Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 3 U 1188/01
Verkündet am 19.03.2002
Vorinstanz: LG Regensburg – Az.: l O 444/98

In Sachen hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2002 für Reche erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 23. Februar 2001 (Az.: l O 444/98) abgeändert.
II. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den für den Zeitraum bis 31.12.2012 durch die Beteiligung an dem Immobilienfonds ergebenden Vermögensschaden im Vergleich zu einer Nichtbeteiligung der Klägerin zu ersetzen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig voll streckbar.

Beschluß:
Der Streitwert: für das Berufungsverfahren wird bis zum 16.10.2001 auf 39.833,73 Euro (= 77.908,00 DM) und danach auf 31.866,98 Büro (= 62.326,40 DM) festgesetzt.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:
I.
Gemäß § 543 a.F. ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird daher insoweit auf die Gründe des angefochtenen Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem Umfang des im zweiten Rechtszug zuletzt gestellten Antrages begründet. Ihr steht ein Anspruch auf Feststellung zu, daß der Beklagte verpflichten ist, ihr den für den Zeitraum bis 31.12.2012 durch ergebenden Vermögensschaden im Vergleich zu einer Nichtbeteiligung zu ersetzen.
Die Klägerin konnte gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres von dem ursprünglich verfolgten Leistungsantrag zu dem gestellten Feststellungsantrag übergehen.
Dieser ist zulässig. Zwischen den Parteien ist das Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses, Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz, streitig, an dessen Klärung die Klägerin ein rechtliches Interesse hat.[…]


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