Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 25/18 – Urteil vom 30.10.2019
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.01.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Ihre Eventualwiderklage ist unzulässig.
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht zu Recht der Unterlassungsklage des Klägers nach dem UKlaG hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen AGB-Teilklauseln stattgegeben. Der Senat folgt mit den nachfolgenden Ergänzungen den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Begründung verwiesen wird. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen AGB-Teilklauseln gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 4 UKlaG.
(Symbolfoto: Von Freedomz/Shutterstock.com)Er ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Ziffer 1, 4 UKlaG klagebefugt und berechtigt, die in §§ 1 bis 2 UKlaG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, gegenüber der Beklagten als Verwenderin geltend zu machen. Diese hat die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Klauseln unstreitig bis Mai 2017 verwendet und die vom Kläger vorprozessual begehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Auch eine Wiederholungsgefahr liegt vor. Die nicht weiter erfolgte Verwendung identischer Klauseln nach Mai 2017 beseitigt eine Wiederholungsgefahr nicht. Hierfür spricht auch das Verhalten der Beklagten in der Berufungsinstanz, die diese Klauseln weiterhin für wirksam hält.
2.
Unter der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sind die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen fünf Klauseln unwirksam.
a)
Die Klausel aus Z[…]