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Verkehrsunfall: Einscheren nach Überholvorgang ohne Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes

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LG Osnabrück, Az.: 9 S 195/18, Urteil vom 15.02.2019

1.) Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 24.05.2018 geändert:

Die Beklagte zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.757,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 sowie weitere 334,75 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu 91 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 794,59 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1. bis 3. auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens in Anspruch, welches sich am 14.10.2017 gegen 18:00 Uhr auf der L. Straße außerhalb geschlossener Ortschaft in der Gemeinde W. ereignet hat. Das Amtsgericht Meppen hat die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.206,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf vollständigen Schadensersatz weiter und beansprucht in Übereinstimmung mit seiner mit einem Betrag von 3.000,93 € endenden Schadensberechnung restliche 794,59 € nebst Zinsen sowie über die erstinstanzlich zuerkannten 334,75 € weitere 138,87 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten. Wegen der tatsächlichen Feststellung wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 24.05.2018 Bezug genommen.

Die Akten 879 Js 64925/17 der Staatsanwaltschaft Osnabrück lagen vor.

II.

Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann von den Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens vom 14.10.2017 Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.757,93 € beanspruchen.

Symbolfoto: georgina198/Bigstock[/cap[…]


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