Bei der Ermächtigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ handelt es sich um eine Fahrerlaubnis auf Probe, wobei die Probezeit 2 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an dauert. Ist gegen den Inhaber der Ermächtigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen wurde, so hat die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber der Ermächtigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn von diesem eine schwerwiegende (= A-Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegende (= B-Verstoß) Zuwiderhandlungen begangen wurden. In diesem Fall verlängert sich zudem die Probezeit um zwei Jahre (VG Göttingen, Az.: 1 A 92/11, Urteil vom 03.04.2013).
A-Verstöße sind zum Beispiel: Unfallflucht, Nötigung, Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung, verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hat erst ab 21 km/h Auswirkungen auf die Probezeit), zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, zu dichtes Auffahren, Rotlichtverstoß, Fahren unter Alkoholeinfluss, Überholen im Überholverbot.
B-Verstöße sind zum Beispiel: Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs, verbotswidriges Telefonieren mit dem Handy, Gefährdung oder Behinderung beim Abbiegen, Kennzeichenmissbrauch, verbotenes Parken auf Autobahnen und auf Kraftfahrstraßen, mit abgefahrenen Reifen fahren.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Verwaltungsgericht des Saarlandes Az: 6 L 143/11 Beschluss vom 30.03.2011 Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 26.01.2011 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die […]