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Bußgeld wegen Verstoß gegen Vermummungsverbot in Fußballstadion

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AG Nürnberg, Az.: 431 OWi 403 Js 43039/15, Urteil vom 12.05.2016

I. Die Betroffenen werden freigesprochen.

II. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Dies gilt auch für die Kosten und notwendigen Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Zum Verfahrensgang ist folgendes auszuführen.

Die drei Betroffenen sowie anderweitig Verfolgte wurden anlässlich des Fußballspiels 1. FCN II gegen FC Bayern München II, das am Nachmittag des 25.10.2014 im Grundig-Stadion in Nürnberg stattfand, vor dem Spiel außen vor dem Stadion mit Schlauchschals um den Hals angetroffen. Hierwegen wird das gegenständliche Bußgeldverfahren gegen die Betroffenen geführt.

Gegen die drei Betroffenen A, B und C wurden jeweils am 16.03.2015 Bußgeldbescheide wegen eines Verstoßes gegen das Bayerische Versammlungsgesetz erlassen und eine Geldbuße in Höhe von jeweils 400 Euro verhängt. Die drei Betroffenen legten rechtzeitig Einspruch ein.

Zunächst wurden die Verfahren getrennt im selben Referat des Amtsgerichts Nürnberg geführt. Die drei Betroffenen wurden jeweils durch Urteile des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.06.2015 freigesprochen.

Das Amtsgericht sah in den Urteilen vom 17.06.2015 den Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Nr. 2, 21 Abs. 2 Nr. 7 (alte Fassung) BayVersG als nicht erfüllt an. Die Vorschrift des Art. 21 Abs. 2 Nr. 7 BayVersG wurde zwischenzeitlich geändert, nun ist diese Vorschrift mit Wirkung vom 01.12.2015 nahezu wortgleich in Art. 21 Abs. 1 Nr. 8 BayVersG neue Fassung zu finden. Inhaltlich hat sich nichts geändert, der Bußgeldrahmen wurde jedoch erweitert. Soweit in den folgenden Ausführungen Art. 21 Abs. 2 Nr. 7 BayVersG zitiert wird, ist stets die hier maßgebliche Fassung gemeint, die vom 01.06.2010 bis 30.11.2015 galt.

Symbolfoto: Gihar/Bigstock

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das Stadion mit seinen überdachten Zuschauerplätzen bereits dem Wortlaut nach kein Ort „unter freiem Himmel“ sei. Ferner sei der Begriff dahingehend auszulegen, dass die Umgrenzung gegenüber der Umwelt entscheidend sei. Falls ein nach allen Seiten hin nur durch von Verantwortlichen kontrollierten und beherrschbaren Zugängen umgrenzter Raum vo[…]


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