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Verkehrsunfallmanipulation – Anscheinsbeweis und Vollbeweis

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 198/06
Urteil vom 20.08.2007

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. August 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 16.593,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.179,23 € seit dem 13.08.2004 und aus weiteren 413,90 € seit dem 20.06.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 93 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung hat auch vollumfänglich in der Sache Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten vollständigen Ersatz seines infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 21.07.2004 erlittenen Schadens aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG verlangen.

Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen gegen das angefochtene landgerichtliche Urteil greifen im Ergebnis durch. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Geschehen einige Aspekte aufweist, die als Indizien für einen gestellten Unfall angesehen werden könnten. Insgesamt sind diese für eine Manipulation sprechenden Indizien jedoch in der gebotenen Gesamtschau nicht von derartigem Gewicht, dass keine vernünftigen Zweifel an der „Freiwilligkeit“ des Schadengeschehens verbleiben würden.

Dass das Landgericht nach Erhebung der Beweise zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein manipulatives Vorgehen der Unfallbeteiligten als erwiesen angesehen werden kann, ist rechtlich vor dem Hintergrund des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu bewerten. Danach hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltpunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Solche konkreten Anhaltspunkte sind hinsichtlich der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung nach Auffassung des erkennenden Senats gegeben. So hat das Landgericht nicht nur eine Reihe von gegen die Ann[…]


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