Diebstahlsversuch im Außenbereich eines Baumarktes: Angeklagter muss Strafe zahlen
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Fall von Diebstahlsversuch im besonders schweren Fall die Revision des Angeklagten abgewiesen und bestätigt, dass keine Rechtsfehler zu seinen Ungunsten vorlagen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: III-1 RVs 91/16 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Verwerfung der Revision: Das OLG Hamm entschied, dass die Revision des Angeklagten im Fall eines Diebstahlsversuchs als unbegründet zu betrachten ist.
Keine Rechtsfehler festgestellt: Bei der Überprüfung des Urteils wurden keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten identifiziert.
Kosten des Rechtsmittels: Der Angeklagte muss die Kosten des Rechtsmittels tragen, gemäß § 473 Abs. 1 StPO.
Bewertung der Tat: Das Gericht bewertete die Handlungen des Angeklagten als unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl nach § 22 StGB.
Strafzumessung: Es gab Bedenken hinsichtlich der Strafzumessung, da die Kammer das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB als erfüllt ansah, obwohl die Tatbestandsmerkmale nicht vollständig zutrafen.
Keine Aufhebung des Urteils: Trotz des angesprochenen Rechtsfehlers bei der Strafzumessung wurde das Urteil nicht aufgehoben, da der Strafrahmen der betroffenen Paragraphen identisch ist.
Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten: Das Gericht schloss aus, dass der Angeklagte sich aufgrund der rechtlichen Bewertung anders hätte verteidigen können.
Unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl: Die Handlungen des Angeklagten zur Überwindung des Zauns wurden als unmittelbar vorgelagerte Schritte zur Wegnahme und somit als Beginn des Diebstahlsversuchs gewertet.
[toc]
Das deutsche Strafrecht sieht bei Diebstählen eine differenzierte Betrachtung vor, insbesondere wenn es sich um Fälle handelt, die als „besonders schwer“ eingestuft werden. In solchen Fällen ist das Gericht gefordert, zwischen gewöhnlichem Diebstahl und Diebstahl unter erschwerten Bedingungen zu unterscheiden. Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Bewertung der Tat als Versuch und die damit verbunde[…]