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Verkehrsunfall – Anwaltsgebühren stellen eine Nebenforderung dar

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Kammergericht Berlin
Az: 2 AR 7/08
Beschluss vom 18.02.2008

In Sachen hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts durch XXX am 18. Februar 2008 beschlossen:
Das Amtsgericht Mitte wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt.
Gründe:
I.
Der Kläger macht mit seiner bei dem Amtsgericht Mitte eingereichten Klage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 4.631,96 EUR (Wiederbeschaffungsaufwand, Gutachterkosten und Unfallkostenpauschale) geltend.

Ferner begehrt der Kläger Ersatz vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten in Höhe von 570,69 EUR (1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Wert von 5.163,96 EUR, zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 EUR, MWSt. und 24,00 EUR Akteneinsichtsgebühren). Der Kläger hat diese Forderung als „Verzugsfolgeschaden“ gemäß § 286 BGB“ bezeichnet.

Auf Hinweis des Amtsgerichts, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Verkehrsunfallsachen regelmäßig dem Streitwert hinzuzurechnen seien, da sie nicht als Verzugsschaden, sondern als Folgeschaden der Sachbeschädigung geltend gemacht würden und daher nicht anders zu behandeln seien als Sachverständigenkosten oder die -schädigungsbedingte Aufwendungen abgeltende- Kostenpauschale, und dass wegen eines Streitwerts von 5.202,65 EUR daher die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben sei, hat der Kläger am 20.11.2007 Verweisung an das Landgericht beantragt. Die Beklagte zu 1 hat sich dem unter dem 23.11.2007 angeschlossen.

Das Amtsgericht hat sich mit Beschluss vom 07.12.2007 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Mit Beschluss vom 07.01.2008 hat das Landgericht, das die Verweisung als willkürlich ansieht, den Streitwert auf 4.631,96 EUR festgesetzt und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Nach Rückgabe der Akte vom Amtsgericht an das Landgericht hat dieses die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

II.
Das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist eröffnet, da sich sowohl das Amtsgericht Mitte als auch das Landgericht Berlin rechtskräftig i.S. der Bestimmung (vgl. dazu BGHZ 102, 338 = NJW 1988, 1794 f.) für unzuständig erklärt haben.

Das Amtsgericht Mitte ist sachlich zuständig, da der Wert des Streitgegenstands 5.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG i.V.m. Â[…]


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