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Voraussetzungen für Verletztenrente aufgrund Arbeitsunfall

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 34/20 – Urteil vom 18.05.2022

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt aufgrund der Folgen seines Arbeitsunfalles vom 6. Juli 2011 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v. H.

Der am xxxxx 1975 geborene Kläger erlitt als Busfahrer am 6. Juli 2011 einen Arbeitsunfall, als er mit seinem Bus in einen Verkehrsunfall mit einem Feuerwehrauto verwickelt wurde. Dabei fuhr das Einsatzfahrzeug von links seitlich in den vom Kläger gelenkten Bus. Der Durchgangsarzt Dr. K. diagnostizierte eine Kopfplatzwunde an der Augenbraue sowie eine Schulterprellung und oberflächliche Prellungen in der Lumbalregion.

Am 13. Juli 2011 stellte sich der Kläger das erste Mal bei dem Diplom-Psychologen M. vor. Er berichtete unter anderem, dass er kurz nach dem Unfall gesehen habe, wie versucht worden sei, einen der Fahrgäste noch zu reanimieren, der aber dann doch verstorben sei. Er habe das Blut gesehen. Den zweiten Toten, eine Frau, habe er nicht gesehen, denke aber immer wieder darüber nach, wer sie war und warum sie bei ihm gewesen sei. Der Kläger habe über zwei große Probleme geklagt. Das eine Problem sei das Hören von Signalhörnern, was ihn sofort an den Unfall erinnere. Auch bremse er mit, wenn er mit seiner Frau fahre, was er bisher nicht getan habe. Das zweite große Problem sei, dass er immer wieder an die Menschen denken müsse, die mit ihm gewesen seien. Weiterhin habe der Kläger „in Ruhe Unruhe“ und Schmerzen beklagt. Der Kläger sei durchgängig kontaktfähig und dem Sprecher meist zugewandt gewesen. In Bezug auf Merkfähigkeit und Denkverhalten ließen sich keine gravierenden Auffälligkeiten beobachten, bis auf eine Tendenz zu negativen Gedankeninhalten, Katastrophisierung und Selbstvorwürfigkeit. Auch der Antrieb sei unauffällig gewesen. Der Kläger habe insgesamt psychisch labil gewirkt. Der Diplom-Psychologe stellte eine Restsymptomatik einer akuten Belastungsstörung fest. Inwieweit eine Anpassungsstörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung vorlägen, könne noch nicht eingeschätzt werden.

Der Psychiater Dr. C. erklärte in seinem Befundbericht vom 3. November 2011, dass diagnostisch eine leichte Anpassungsstörung nach einer Unfallsituation vorliege. Es bestünden im formalen Denken eine geringfügige Einengung auf die ungeklärte Rechtssituation nach dem[…]


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