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Verkehrsunfall – Schadensersatz bei deckungsgleichen Vorschäden

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 110/09
Urteil vom 19.11.2009

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.05.2009 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 350/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beklagten rügen, das Landgericht habe ihren erstinstanzlichen Vortrag und das Beweisergebnis nicht zutreffend gewürdigt und sei so zu einem rechtlich nicht haltbaren Ergebnis gelangt. Sie machen damit eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im Sinne von § 513 Abs. 1, § 529 Abs. 1 ZPO, auf der das Urteil auch beruhen kann, geltend. Die Begründung der Berufung ist auch hinreichend im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO.

II.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
1.
Das Grundurteil ist in zulässiger Weise ergangen. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH BauR 2007, 429; NJW-RR 2005, 928; 1008; NJW 2001, 224; BGHZ 110, 200, 201). Diese Voraussetzungen sind bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch, bei denen die Schadensbestandteile auf dem gleichen rechtlichen und sachlichen Grund beruhen (s. hierzu BGH BauR 2007, 429, zitiert nach juris Rn. 13) und die Reparaturkosten nach Grund und Höhe streitig sind, erfüllt.

a) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Grundurteils bestehen insbesondere nicht im Hinblick auf die etwa mangelnde Kompatibilität eines Teils der Schäden. Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haften die Beklagten dem Grunde nach jedenfalls für einen Teil der geltend gemachten Schäden. Ein gänzlicher Haftungsausschluss wäre nur in dem Fall zu bejahen, dass das Vorhandensein von Altschäden aufgrund mangelnder Kompatibilität oder aus anderen Gründen feststünde und die geltend gemachten Schäden auch auf dem Ereignis beruhen könnten, durch das der nicht dem Unfall zuzuordnende Vorschaden verursacht wurde (vgl. KG, VRS 114, 418 ff., zitiert nach juris[…]


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