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Verkehrsunfall – merkantiler Minderwert bei Fahrzeugen über 5 Jahre

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Landgericht Hannover
Az: 9 S 60/07
Urteil vom 14.12.2007
Vorinstanz: AG Hannover, Az.: 412 C 262/07

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Juni 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az: 412 C 262/07) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 87/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 13/100.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert übersteigt nicht 20.000,00 Euro.
Gründe:
I.
Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil im Sinne von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen ist.

II.
Die zulässige Berufung hat zu einem Teil Erfolg. Gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG kann der Kläger von der Beklagten Zahlung von 150,00 Euro beanspruchen.

1.
Begründet ist die Berufung bezüglich des mit der Klage geltend gemachten Anspruches auf merkantile Wertminderung in Höhe von 150,00 Euro.

Nach Auffassung der Kammer kann dieser Anspruch nicht mit der rein schematischen Begründung verneint werden, der am 26.9.2000 erstmals zugelassene Polo TDI des Klägers sei zum Zeitpunkt des Unfalls am 27.10.2006 mehr als fünf Jahr alt gewesen und habe eine Fahrleistung von mehr als 100.000 Kilometer aufgewiesen. Diese Auffassung beruht darauf, dass Fahrzeuge etwa mit einer Fahrleistung von über 100.000 Kilometer im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert haben, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintritt. Maßgeblich muss demgegenüber aber nicht allein die Laufleistung des Fahrzeuges, sondern deren Bedeutung für die[…]


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