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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Unfallprovozierung

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 25 U 220/04
Urteil vom 21.01.2008

Gründe:
A. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B. Die zulässige, insbesondere statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der gesetzlichen Fristen mit Begründung versehene Berufung des Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

I. Die Beklagten sind gem. §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger 6.617,68 EUR als Schadensersatz zu leisten aus dem Unfallereignis auf der A-Straße im Bereich der Einmündung B-Straße am 5.3.2003, das von den Parteien zwischenzeitlich wahlweise auf den 4.3. oder 6.3.2003 datiert worden war.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger aktivlegitimiert. Unter Würdigung aller Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger, und nicht etwa der Zeuge Vorname A Nachname B, Eigentümer des beschädigten PKW A – ist.

a) Selbst wenn man aus dem Umstand, dass am Unfalltage das Fahrzeug vom Zeugen Vorname A Nachname B gesteuert wurde, eine zu seinen Gunsten sprechende Eigentumsvermutung ableiten könnte (§ 1006 BGB), hätte der Kläger diese Vermutung widerlegt und sein Eigentum nachgewiesen.

Unstreitig befand sich das Fahrzeug Anfang August 2002 im Eigentum des Gebrauchtwagenhändlers A. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass dieser sich in Vollzug des Kaufvertrages vom 10.8.2008 mit dem Kläger über den Eigentumsübergang geeinigt und dem Kläger Besitz verschafft hat. Wie jedenfalls in der Berufungsinstanz unstreitig ist, wurde der Kaufvertrag auf Käuferseite vom Kläger unterzeichnet. Die Unterschrift stimmt im Übrigen offensichtlich mit anderen zu den Akten gelangten Unterschriften des Klägers (Anlage B8; ferner Vollmacht Bl. 7 der Akten des Regierungspräsidiums Kassel 24-286.190142; Abtretung vom 5.9.2005) überein, weist aber keinerlei Ähnlichkeit zur Unterschrift des Zeugen Vorname A Nachname B auf. Die Schlüsse der Beklagten aus der Anlage B10 gehen fehl. Gerade weil – unstreitig – der Zeuge Vorname A Nachname B den Kaufvertrag für den PKW B unterschrieben und in Vollzug dieses V[…]


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