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Hinzuerwerb Grundstücksteil durch Miteigentümer und isolierte Eintragung des Erwerbers

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KG Berlin – Az.: 1 W 257/19 – Beschluss vom 08.04.2020

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eigentümereintragung des Beteiligten in Abt. I lfd. Nr. 3.6 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs mit den weiteren, sich aus den nachfolgenden Gründen ergebenden Eintragungen dahin klarzustellen, dass ihm ein Bruchteil von ¼ an der eingetragenen Bruchteilsgemeinschaft zusteht.
Gründe
I.

Ursprünglich – soweit hier von Interesse – waren in Abt. I lfd. Nr. 2 b) und c) des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs H… M… und W… D… in Erbengemeinschaft mit einem Miteigentumsanteil zu ½ eingetragen.

Am 20. Dezember 2018 setzten sie zur UR-Nr. 1… /2… des Notars Dr. G… W… in B… die Erbengemeinschaft unter entsprechender Auflassung dahin auseinander, dass jeder von ihnen einen Miteigentumsanteil von ¼ an dem Grundstück erhielt (Teil B der Urkunde). Von seinem so entstandenen Miteigentumsanteil ließ W… D… unter Teil E der Urkunde einen Miteigentumsanteil von 1/8 an seine Ehefrau H… D… und unter Teil F der Urkunde einen weiteren Miteigentumsanteil von 1/8 an den Beteiligten auf. W… D… behielt sich dabei auf seine Lebensdauer den unentgeltlichen und nicht weiter übertragbaren Nießbrauch sowie das Recht des Widerrufs der Übertragung an den jeweiligen Miteigentumsanteilen vor. Er, seine Ehefrau und der Beteiligte bewilligten dementsprechend jeweils die Eintragung eines Nießbrauchs sowie einer Eigentumsvormerkung zu Gunsten von W… D… an den beiden Miteigentumsanteilen.

Auf den bei dem Grundbuchamt am 9. Januar 2019 eingegangenen Antrag des Urkundsnotars vom 3. Januar 2019 wurden H… D… und der Beteiligte am 15. Mai 2019 unter lfd. Nr. 3.4 und 3.5 zu jeweils 1/8 in Abt. I des Grundbuchs und die bewilligten Belastungen in Abt. II lfd. Nr. 4 bis 7 eingetragenen.

Zur UR-Nr. 1… /2… des Notars Dr. G… W… in B… übertrug H… D… ihren Miteigentumsanteil von 1/8 an dem Grundstück an den Beteiligten, ließ das Eigentum an ihn auf und behielt sich ebenfalls den Widerruf der Übertragung vor.

Auf den bei dem Grundbuchamt am 14. Januar 2019 eingegangenen Antrag des Urkundsnotars vom 8. Januar 2019 wurde der Beteiligte in Abt. I lfd. Nr. 3.6 mit einem weiteren Miteigentumsanteil von 1/8 eingetragen und in Abt. II lfd. Nr. 8 eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten von H… D… gebucht.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2019 hat der Urkundsnotar gegenüber dem Grundbuchamt die Eintragung des Beteiligten mit zwei Miteigentumsanteilen beanstandet und um “möglichst sofor[…]


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