Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 219/98
Urteil vom 30.11.1999
Leitsätze:
a) Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 Satz 2 BGB genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt.
b) Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.
c) Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muß, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.
d) Zu den Voraussetzungen der Sachdienlichkeit bei Zulassung einer Klageänderung.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1999 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. April 1998 im Feststellungsausspruch und insoweit aufgehoben, als
a) die Berufung der Kläger hinsichtlich des Sachschadens der Klägerin in Höhe von 2.899,35 DM zurückgewiesen und
b) die Klage auf Ersatz des Provisionsausfalles des Klägers als unzulässig abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens wegen eines Verkehrsunfalls vom 18. Mai 1995, bei dem das von dem Kläger gefahrene Kraftfahrzeug der Klägerin Totalschaden erlitt. Der Kläger, der seinerzeit als Außendienstleiter auf Provisionsbasis tätig war, wurde erheblich verletzt.
Die Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallschäden ist zwischen den Parteien außer Streit. In der Revisionsinstanz geht es nur noch um die Bewertung des Restwertes des Unfallfahrzeugs der Klägerin bei der Beschaffung ei[…]