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VG Bremen, Az.: 5 K 1232/09, Urteil vom 29.07.2010
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass einer Abschleppmaßnahme.
Auszug aus der Quelle: https://www.bussgeldsiegen.de/parken-an-enger-stelle-abschleppen-rechtmaessig/