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Verkehrsunfall beim Überholen von rechts

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Verkehrsunfall: Überholen von rechts führt zu Schadensersatzforderung
Ein Verkehrsunfall in Hanau führte zu einem Rechtsstreit, bei dem der Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.811,22 Euro von den Beklagten forderte. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger mit seinem PKW in Richtung Schloss Philippsruhe fuhr und seine Einfahrt blockiert vorfand. Während er versuchte, auf dem Trennstreifen anzuhalten, kam es zur Kollision mit dem Roller des Beklagten zu 1), der versuchte, den PKW des Klägers auf dem Radweg rechts zu überholen. Das Gericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Teilbetrags der geforderten Summe verurteilt.

Direkt zum Urteil Az: 98 C 258/20 (98) springen

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Urteil: Beklagte müssen Schadensersatz zahlen
Laut dem Urteil des AG Hanau (Az.: 98 C 258/20 (98)) vom 07.01.2022 wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.848,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2020 sowie 403,22 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Streitiger Unfallhergang und Schadensberechnung
Der genaue Unfallhergang stand im Streit. Der Kläger behauptete, er habe versucht, rechts auf dem Trennstreifen anzuhalten, als der Beklagte zu 1) versuchte, ihn auf dem Radweg rechts zu überholen und dabei gegen den Kotflügel des Klägerfahrzeugs stieß. Die Beklagten hingegen behaupteten, der Kläger habe zunächst nach links geblinkt und sei dann plötzlich nach rechts gefahren. Ein vom Kläger eingeholtes Privatgutachten bezifferte den Schaden am Fahrzeug des Klägers auf insgesamt 3.830,67 Euro netto plus 168,00 Euro Wertminderung. Zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 787,55 Euro und Auslagen in Höhe von 25 Euro ergab dies die geforderte Schadensersatzsumme von 4.811,22 Euro.
Verteilung der Kosten des Rechtsstreits
Die Kosten des Rechtsstreits wurden folgendermaßen verteilt: Der Kläger hat 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar und für die Beklagten vorläufig vollstreckbar.

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