Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 A 11058/07
Urteil vom 29.01.2008
Vorinstanz: VG Koblenz, Az.: 1 K 1818/06.KO
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Rundfunkgebühren hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 für Recht erkannt:
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juni 2007 wird die Klage insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die mit Bescheid vom 4. August 2006 erfolgte Festsetzung einer Rundfunkgebühr gegen den Kläger als Halter eines Kraftfahrzeugs in Höhe von 792,71 Euro richtet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren.
Er betreibt seit Dezember 1992 einen Gebrauchtwagenhandel in A.. Nachdem er die erstmals im April 2006 von einem Gebührenbeauftragten des Beklagten verlangte Anmeldung von Hörfunkgeräten für die zum Verkauf stehenden Fahrzeuge verweigert hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 4. August 2006 Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Dezember 1992 bis Juni 2006 für zwei Hörfunkgeräte in Höhe von insgesamt 1.585,42 Euro fest.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass grundsätzlich jedes einzelne zum Empfang bereitgehaltene Radio gebührenpflichtig sei. Für den gewerbsmäßigen Verkauf von Rundfunkgeräten sehe der Rundfunkgebührenstaatsvertrag indessen zugunsten des Gebührenpflichtigen die pauschale Erhebung lediglich einer Gebühr für alle Geräte als sogenannte Händlergebühr vor. Diese habe auch der Kläger zu zahlen. Daneben bestehe eine Gebührenpflicht für das in seinem Betrieb vorgehaltene rote Kennzeichen.
Durch dessen Anbringen werde das jeweilige […]