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Rücktritt PKW-Kaufvertrag – herausspringen des 6. Ganges

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 1518/06
Urteil vom 08.03.2007

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2006 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs „Nissan Typ Almera Acerba Plus 2,2 mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrzeug-Ident-Nr. SJNEDAN … sowie des dazugehörigen Fahrzeugbriefs“

a) 13.947,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2007 aus diesem Betrag sowie vom 3. Mai 2006 bis zum 21. Februar 2007 aus 3.754,13 EUR zu zahlen und

b) 229,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dem 29. Mai 2006 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Übergabe und Übereignung des in Ziff. 2. bezeichneten Kraftfahrzeugs und des zugehörigen Briefs in Annahmeverzug befindet.

4. Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Kläger kaufte von der Beklagten am 4. Februar 2004 für 22.390 EUR einen fabrikneuen Pkw Nissan, der ihm am 18. März 2004 übergeben wurde. Nach einer etwa eineinhalbjährigen Nutzungszeit sprang der 6. Gang des Fahrzeugs wiederkehrend heraus, sobald er eingelegt worden war. Die Beklagte lehnte eine Behebung des Mangels mit dem Hinweis darauf ab, dass der Kläger die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten habe.

Daraufhin erklärte der Kläger schließlich unter dem 21. April 2006 den Vertragsrücktritt. Zuvor hatte er ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, in dessen Zuge ein Sachverständigengutachten gefertigt worden war. Dazu hatte die Beklagte das Getriebe des Wagens ausgebaut und geöffnet. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sich „keine eindeutigen Schadensursachen feststellen“ ließen und „damit auch keine Schadensursache gegeben (sei), die in der Verantwortung[…]


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