LG Darmstadt, Az.: 6 S 243/18, Beschluss vom 26.04.2019
Gründe
I.
Die Kammer weist darauf hin, dass sie sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand sowie vorbehaltlich neuer Erkenntnisse der rechtlichen Würdigung des Amtsgerichts nicht anzuschließen vermag.
Vielmehr dürfte in zweiter Instanz vor einer abschließenden Entscheidung in der Sache eine Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchzuführen sein.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Klägerseite wegen behaupteter Schäden an der Mietsache mit der Begründung abgelehnt, dass die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt habe, dass die Klägerin aufgrund des Rückgabezustandes der Wohnung einen Abschlag auf den Kaufpreis habe hinnehmen müssen.
Das Amtsgericht hat damit einen Anspruch nach § 251 BGB geprüft und verneint.
Insoweit hat aber die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zu Recht ausgeführt, dass vorliegend § 251 BGB nicht zum Zuge komme, da seitens der Klägerin Schadensersatz statt der Leistung (früher: Schadensersatz wegen Nichterfüllung) gegenüber den Beklagten geltend gemacht wird, der seine Grundlage in dem zwischen den Parteien ursprünglich bestehenden Mietvertrag hat. Sofern die Beklagten ihrer Verpflichtung, verursachte Beschädigungen an der Mietsache durch Reparaturen zu beheben, nicht nachgekommen sein sollten, würde daraus nämlich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung folgen (BGH, Urteil vom 19.10.1988, Az.: VIII ZR 22/88 zu § 326 BGB a.F. = Schadensersatz wegen Nichterfüllung).
Auf die Berechnung eines solchen Schadens hat es grundsätzlich keinen Einfluss, wenn der Gläubiger die Sache nachfolgend veräußert (BGH, Urteil vom 22.09.2004, Az.: VIII ZR 360/03).
Danach dürfte es erforderlich sein, eine Beweisaufnahme über den Zustand der Wohnung nach Auszug der Beklagten durchzuführen. Gegebenenfalls wären auch die Parteien zur Frage der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen informatorisch anzuhören.
Lediglich vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Argumentation der Klägerseite zu § 251 BGB nicht zu folgen sein dürfte. Es fehlt bisher jeder Vortrag dazu, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, die streitgegenständliche Wohnung ohne das Vorhandensein der geltend gemachten Beschädigungen zu einem Preis von EUR 149.000,– zu veräußern.
Soweit die Beklagtenseite treuwidriges Verhalten der Klägerseit[…]