Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 224/06
Urteil vom 21.06.2007
Vorinstanz: Landgericht Potsdam, Az.: 3 O 31/03
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24.05.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Oktober 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 3 O 31/03, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1. und 3. die Zahlung von Schmerzensgeld sowie hinsichtlich aller drei Beklagten die Feststellung des Bestehens einer Ersatzpflicht für sämtli-che materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 02.05.2000 auf dem …weg in P… in Höhe der Einmündung H… Straße, bei dem der vom Beklagten zu 1. geführte Lkw die ihm auf einem Fahrrad entgegenkommende Klägerin erfasst und schwer verletzt hat. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Klägerin, die den aus Sicht des Beklagten zu 1. auf der rechten Straßenseite befindlichen Radweg gegen die Fahrtrichtung benutzt hat und infolge des ihr ebenfalls auf einem Fahrrad entgegenkommenden Zeugen F… W… unstreitig in ihrer Fahrtrichtung nach rechts ausgewichen ist, sich noch auf dem Fahr-radweg befunden hat oder in den Straßenraum eingefahren ist. Dabei ist insbesondere die Verwertbarkeit des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens im Streit. Daneben streiten die Parteien darüber, ob der Beklagte zu 1. seinerseits rechts an einem Linksabbieger vorbeigefahren ist und dadurch den Sicherheitsabstand zu dem Fahrradweg unterschritten hat bzw. sogar auf den Fahrradweg geraten ist sowie darüber, ob die Klägerin den Fahrradweg wegen einer Baustelle auf dem für ihre Seite vorgesehenen Fahrradweg ausnahmsweise benutzen durfte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des a[…]