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Polsterverfärbungen durch Schonbezüge – Wer haftet?

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Amtsgericht Lichtenfels
Az.: 1 C 412/00
Verkündet am 20.6.2001

Das Amtsgericht Lichtenfels erläßt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2001 folgendes Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.003,41 DM zu bezahlen, nebst 4 % Zinsen hieraus seit 18. Juli 2000. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/20, die Beklagte zu 17/20.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,– DM. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger verlangt mit der am 13. Juli 2000 eingegangenen Klage, die am 18. Juli 2000 zugestellt worden ist, Schadenersatz wegen Verfärbung einer Polstergarnitur.
Im Haushalt des Klägers befindet sich eine Polstergarnitur, bestehend aus Zweisitzer, Dreisitzer, Sessel und einem Hocker, die im Oktober 1999 für 4.452,08 DM mit hellem Stoff neu bezogen wurde. Im November 1999 lieferte die Beklagte an den Haushalt des Klägers gelbe Schonbezüge für Zweisitzer, Dreisitzer und Sessel. Spätestens Anfang März 2000 rügte die Ehefrau des Klägers gegenüber einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten, die Polstergarnitur habe sich durch die gelben Schonbezüge gelblich verfärbt. Der Außendienstmitarbeiter besichtigte daraufhin die Polstergarnitur. Erteilte der Ehefrau des Klägers mit, er werde den Sachverhalt und die Schadenersatzforderung an die Beklagte bekannt gegeben und die Beklagte werde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Unter dem 13. März 2000 teilte der Außendienstmitarbeiter den Sachverhalt der Beklagten mit. Mit Schreiben vom 23. Mai 2000 an die Ehefrau des Klägers lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Schadensregulierung ab. Mit Schreiben vom 30. Mai 2000 forderten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Haftpflichtversicherung unter Fristsetzung bis 13. Juni 2000 zur Zahlung der Schadenersatzforderung auf.
Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer der Polstergarnitur. Er habe die Schonbezüge bei der Bekl[…]


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