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PKV – Hinweis auf Überschreitung des Höchstbetrags im gewählten Tarif

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LG Osnabrück – Az.: 4 S 246/19 – Beschluss vom 09.09.2019

I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
II.

Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Der Kläger, der eine Physiotherapiepraxis betreibt, macht gegenüber der Beklagten einen strafbewehrten Unterlassungsanspruch geltend, weil diese nach seiner Auffassung gegenüber einer Patientin behauptet hat, der Kläger rechne höhere Preise ab, als er eigentlich darf. Der Kläger stellte der besagten Patientin für physiotherapeutische Leistungen Entgelte in Rechnung, welche den jeweiligen Vergütungssätzen der niedersächsischen Beihilfe entsprechen. Die Patientin ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Der Versicherungsvertrag regelt bei der Erstattung physiotherapeutischer Leistungen Höchstbeträge, die unterhalb der vom Kläger in Rechnung gestellten Positionen liegen. Im Rahmen der Leistungsabrechnung zwischen der Patientin und der Beklagten teilte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 08.11.2018 das Folgende mit:

„Bei unserer Erstattung berücksichtigen wir die in Ihrem Tarif vorgesehenen Höchstbeträge für Heilmittel oder richten uns nach den gängigen Preisen von Physiotherapeuten. Bei Ihrer Rechnung hat Ihr Physiotherapeut jedoch mit einem höheren Satz abgerechnet, der die vorgesehenen Höchstbeträge überschreitet. Damit Ihnen dadurch in diesem Fall keine Nachteile entstehen, haben wir die Rechnung dennoch in voller Höhe berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass es sich um eine einmalige Ausnahmeregelung handelt.

Ein ausführliches Verzeichnis der üblichen Preise für Physiotherapeuten fügen wir für Sie bei. Unsere Empfehlung: Sprechen Sie vor weiteren Behandlungen mit Ihrem Physiotherapeuten über die Kosten – am besten schon bei der Terminvereinbarung. Vereinbaren Sie einen Preis nach dem Verzeichnis. So stellen Sie sicher, dass auch zukünftig der vollständige Rechnungsbetrag bei der Erstattung berücksichtigt wird.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Schreiben Bezug genommen (Bl. 7 d.A.). Anlässlich dieses Schreibens fragte die Patientin beim Kläger an, ob dieser oberhalb von geregelten Höchstbeträgen abrechnet. Daraufhin forderte der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung[…]


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