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Zulässigkeit der Pfändung eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs

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AG Schleswig – Az.: 61 M 14/19 – Beschluss vom 12.09.2019

Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss vom 26.08.2019 (Bl. 3 d. A.) wird abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den im Besitz der Schuldnerin befindlichen PKW Mercedes Benz CLK, amtliches Kennzeichen SL – …, ungeachtet der Geltendmachung des Sicherungseigentums eines Dritten zu pfänden.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird abgeholfen, weil die im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsauffassung des Gerichts einer Überprüfung nicht standhält. Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung steht der Beschlussbegründung durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Detmold vom 7.9.2019 entgegen.

Eine Pfändung des PKW durch den Gerichtsvollzieher wäre nicht zu beanstanden und hat daher zu erfolgen, selbst wenn eine Sicherungsübereignung erfolgt ist.

„Grundsätzlich gilt, dass der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung körperlicher Sachen nur zu prüfen hat, ob sie sich im Gewahrsam des Schuldners befinden (§ 808 Abs. 1 ZPO). Hingegen hat er nicht zu prüfen, ob diese Sachen auch zum Vermögen des Schuldners gehören. Dem entspricht auch die Regelung in § 119 Nr. 1 GVGA. Hiervon nimmt § 119 Nr. 2 GVGA lediglich Gegenstände aus, die offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehören, z.B. dem Handwerker zur Reparatur, dem Frachtführer zum Transport und dem Pfandleiher zum Pfand übergebene Sachen. Auch dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Gläubiger die Pfändung ausdrücklich verlangt, was ein Hinweis darauf sein mag, dass der Gerichtsvollzieher bei seiner Entscheidung gegen eine Pfändung solcher Gegenstände vor allem den Gläubiger vor Kosten und Risiken einer Inanspruchnahme aus § 771 ZPO bewahren soll.“ (BGH, Urteil vom 05. Juli 2007 – III ZR 143/06 –, Rn. 9, juris).

Der die Erinnerung zurückweisende Beschluss vom 26.8.2019 beruht daher auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung und ist unter Anweisung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der von der Gläubigerin beantragten Pfändung des PKW aufzuheben.

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.[…]


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