Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 11 U 177/06
Urteil vom 02.10.2007
In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az.: 2 O 347/05 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer der Klägerin: 8.682,08 EUR
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug wegen Mängeln. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung verurteilt sowie den Annahmeverzug der Beklagten mit der Rücknahme des Pkw festgestellt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Der Pkw sei zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkw mangelhaft gewesen. Dies ergebe sich
– unter Berücksichtigung der kurzen Besitzzeit der Klägerin – aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen W…, der folgende Mängel, die nicht reine Verschleißerscheinungen darstellten, festgestellt habe:
– Gummilager am Trag- und Führungslenker vorn rechts porös bzw. rissig
– Batterie nicht ordnungsgemäß zu befestigen
– Bremsscheiben hinten ungleichmäßig abgefahren
– Bremssattel hinten rechts undicht
Im Hinblick auf die Ungewissheit, wann diese Mängel eingetreten seien, treffe die Beklagte nach § 476 BGB die Beweislast.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils, welches der Beklagten am 06. Dezember 2006 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Urschrift (Bl. 91) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 27. Dezember 2006 eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Sie rügt insbesondere, dass das Landgericht den Gutachter der Dekra H…, der für das Kfz vor der Übergabe ein „Vollgutachten“ erstellt hatte, nicht vernommen habe.
Die Beklagte beantragt[…]