LG Stuttgart, Az.: 3 O 201/15, Urteil vom 20.11.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.733,80 €.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aufgrund einer bei der Beklagten bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten zur Abwehr unbegründeter Ansprüche durch einen Dritten sowie die außergerichtlichen Kosten zwecks Prüfung des Deckungsumfangs.
Zwischen den Parteien besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung für produzierendes Gewerbe und Industrie, zuletzt in der Fassung des Versicherungsscheines vom 20.06.2012 (Anlage K1). Das nach dem Vertrag versicherte Risiko ist wie folgt umschrieben:
„Herstellung von Betonfertigteilen, Herstellung, Lieferung, Montage von und Handel mit Betonfertigteilen und Betonwaren, Kranarbeiten, Generalunternehmer, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung“.
Die Klägerin ersuchte die Beklagte zur Abwehr von Ansprüchen des … München um Rechtsschutzdeckung, was die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2015 gegenüber der Klägerin ablehnte (Anlage K 4). Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rechtsschutzgewährung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das … München beauftragte die Klägerin mit Bauvertrag vom 01.10.2010 mit der Herstellung von Betonfertigteilen für die Sanierung des studentischen Wohnhochhauses … in München. Das Auftragssumme beläuft sich auf 2.578.935,67 € (Anlage K5). Für die durchzuführenden Vermessungsarbeiten beauftragte die Klägerin ihrerseits die … GbR mit den Vermessungsarbeiten; diese Leistungen sind im LV mit 29.550,00 € ausgewiesen (Anlage K6). Zu diesem Zweck hat die … GbR auf dem Flachdach der „alten Mensa“ ihre Messgeräte (Theodoliten) aufgestellt. Die Mitarbeiter der … GbR sollen die an den Gestellen der Theodoliten angebrachten langen Dorne in den Flachdachaufbau eingedrückt und hierbei nicht nur die Begrünungsschicht, sondern auch die unter der Begrünungsschicht liegende Abdichtungsfolie und Dämmschicht unterhalb der Abdichtungsfolie, teilweise sogar die unter der Dämmschicht angeordnete Dampfsperre, durchbohrt haben, was im weiteren Verlauf zu so starken Wassereinbrüchen geführt habe, dass die gesamte Konstruktion des Daches nunmehr entfernt werde müsse und sich hierdurch Dacherneuerungskosten in Höhe von 1.043.636,36 € ergeben hätten.
Das … München hat vor dem L[…]