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Bei Verzicht auf Verweisung bleibt angerufenes Gericht zuständig

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Handelskonflikt: Zuständigkeitsfrage geklärt
Ein interessanter und komplexer Fall, der kürzlich in Frankfurt verhandelt wurde, wirft ein Schlaglicht auf die Mechanismen des deutschen Rechtssystems und insbesondere auf die Rolle von Handelskammern. Das Hauptproblem in diesem Fall betraf nicht den eigentlichen Gegenstand der Klage – vertragliche Schadensersatzansprüche, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegen eine andere erhoben hatte – sondern die Frage, welches Gericht für die Verhandlung des Falles zuständig war.

Zentrales Element des Falles war der Wunsch der Klägerin, vor der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zu klagen, statt vor der für Handelssachen zuständigen Kammer. Dies war eine überraschende und ungewöhnliche Anforderung, die das Gericht vor eine schwierige Entscheidung stellte.

Direkt zum Urteil Az: 11 UH 14/23 springen.

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Ein Schachspiel um Zuständigkeiten
Im Zuge der Verfahrensentwicklung hat die beklagte GmbH angekündigt, sich gegen die Klage zu verteidigen und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zudem hat die Beklagte auf den gerichtlichen Hinweis, dass für den vorliegenden Rechtsstreit eigentlich die Kammern für Handelssachen zuständig wären, erklärt, dass sie auf eine Verweisung an diese Kammern verzichtet, um das Verfahren zu beschleunigen.
Wechselnde Anträge führen zu Unklarheiten
Es entstand eine gewisse Unklarheit, als die Beklagte, trotz ihres ursprünglichen Verzichts auf eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen, später einen solchen Antrag stellte. Die Klägerin stimmte dem Antrag zu und die 19. Zivilkammer erklärte sich für funktionell unzuständig und verwies die Sache an die Kammer für Handelssachen.
Das OLG Frankfurt klärt den Zuständigkeitsstreit
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt kam in seinem Beschluss vom 04.05.2023 zu dem Schluss, dass trotz des Verzichts auf eine Verweisung das ursprünglich angerufene Gericht, in diesem Fall die 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, zuständig bleibt. Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit der korrekten Bestimmung der Gerichtszuständigkeit bei der Einreichung einer Klage.

Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 11 UH 14/23 – Beschluss vom 04.05.2023

Zuständig ist die 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main.
Gründe
I.

Die Parteien sind Ge[…]


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