OLG München – Az.: 8 U 3746/19 – Beschluss vom 29.11.2019
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11.09.2019, Az. 3 O 618/18 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Hagelschaden auf weitere Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch.
I. Der Kläger hielt jedenfalls seit dem Jahr 2013 für sein Wohnanwesen mit Garagengebäude bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, die auch das Risiko von Hagel und Sturmschäden erfasste (vgl. Versicherungsschein vom 21.11.2013, Anlage K1). Vereinbart war die Geltung von AVB nach dem Muster der VGB 2008 (in Anlage K1) sowie insbesondere folgende „Klausel 0011“:
Gartenhäuser und Geräteschuppen (Kleingebäude)
1. Mitversichert sind allseitig umschlossene Gartenhäuser und Geräteschuppen auf dem Versicherungsgrundstück, die zu privaten Zwecken genutzt werden und deren Neuwert maximal 5 000 Euro beträgt. …
Auf dem Versicherungsgrundstück befinden sich neben dem Wohnhaus und dem Garagengebäude weitere Nebengebäude, insbesondere ein Hühnerstall, ein Werkstattgebäude und ein Holzunterstand (vgl. den Lageplan auf Seite 5 und die Lichtbilder auf Seite 6 ff. des Gutachtens des Sachverständigen K. vom 29.05.2019, Bl. 71 ff. d.A.).
Am 18.08.2017 wurden die Dächer an mehreren Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück durch Hagelschlag beschädigt.
Nach Vorlage eines Kostenvoranschlags vom 26.08.2017 (Anlage K2) und Erstellung einer „Schadenschlusserklärung/Ablauferklärung“ der von der Beklagten beauftragten Firma f. GmbH vom 07.09.2017 (Anlage K3) bezahlte die Beklagte an den Kläger zur Regulierung des Schadensereignisses vom 18.08.2017 einen Betrag in Höhe von 8.984,18 € (vgl. Schreiben der Beklagten vom 24.10.2017, Anlage K4).
Mit Schreiben vom 08.01.2018 (Anlage K5) ließ der Kläger der Beklagten mitteilen, dass sich der Schaden auf einen Betrag von 21.7[…]