Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 11 Sa 45/17 – Urteil vom 20.04.2018
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Villingen-Schwenningen – vom 12. Juli 2017, Az. 9 Ca 241/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine fristlose Kündigung des Beklagten vom 12. Dezember 2016 sowie eine weitere fristlose Kündigung mit notwendiger Auslauffrist vom 12. Dezember 2016 und ein gegenüber der Klägerin ausgesprochenes Hausverbot.
Daneben steht ein von dem Beklagten in der Berufungsinstanz gestellter Auflösungsantrag zur Überprüfung.
Die 48 Jahre alte, getrenntlebende Klägerin ist Mutter einer erwachsenen und einer minderjährigen Tochter und seit dem 1. Januar 2002 beim Beklagten zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.104,00 Euro beschäftigt. Bereits in den Jahren 1991 bis 1996 war die Klägerin bei dem Beklagten als Hilfs- und später Fachkraft tätig gewesen. Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses arbeitete sie zunächst als Stationsleiterin und seit dem 1. Januar 2015 als Heimleiterin.
Die Klägerin fällt unter den tariflichen Sonderkündigungsschutz des § 34 Abs. 2 TVöD, da sie bereits mehr als 15 Jahre bei dem Beklagten tätig und über 40 Jahre alt ist.
Der Beklagte ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts und betreibt das Alten- und Pflegeheim „H. Spital“ mit rund 170 Bewohnern sowie die Wohnanlage „W.“ mit rund 60 Bewohnern in V.. Stiftungsratsvorsitzender ist der Oberbürgermeister. Die Personalangelegenheiten des Beklagten werden durch das Haupt- und Personalamt der Stadt V. verwaltet. Hinsichtlich der Kompetenzen und Befugnisse wird auf die Satzung des Beklagten Bezug genommen (vgl. Bl. 280 bis 283 der erstinstanzlichen Akte).
Für die Einlösung von Rezepten für Bewohner des Beklagten gibt es folgende Regelungen:
a) Patienten oder Angehörige können die Rezepte bei einem Versorger ihrer Wahl (meist einer Apotheke) einlösen.
b) Patient oder Angehöriger können bestimmen, bei welchem Arzneimittellieferanten das Rezept eingelöst werden soll. Dies wird seitens des Beklagten dann umgesetzt.
c) Als Serviceleistung wird angeboten, dass mit der in der Nähe des Beklagten befindlichen M.-Apotheke ein Medikamentenversorgungsvertrag abgeschlossen wird und die Medikamente für den jeweiligen Patienten bei dieser eingelöst werden.
Neben der M.-Apotheke haben auch andere […]