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Fristlose Kündigung bei behauptetem Arbeitszeitbetrug – Bestriebsratszustimmung

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Fristlose Kündigung abgewiesen: Arbeitszeitbetrug nicht bewiesen
In einem aktuellen Fall hat das Arbeitsgericht Gera die fristlose Kündigung einer Reinigungskraft wegen behauptetem Arbeitszeitbetrug abgewiesen. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung wurde nicht ersetzt. Die Reinigungskraft hatte in ihrem Arbeitszeitnachweis fehlerhafte Eintragungen vorgenommen, die jedoch nicht als vorsätzlicher Betrug gewertet wurden.

Direkt zum Urteil: Az.: 3 BV 7/21 springen.

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Arbeitszeitnachweis: Fehlerhafte Eintragungen
Die Reinigungskraft hatte in ihrem Arbeitszeitnachweis für den Monat September 2021 fehlerhafte Eintragungen vorgenommen. Sie unterließ es, den voreingetragenen Arbeitszeiteintrag für den 03.09.2021 zu korrigieren, an dem sie tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hatte. Zudem trug sie eine halbstündige Betriebsratstätigkeit für den 03.09.2021 ein, obwohl diese am 02.09.2021 stattfand.
Kein vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die fehlerhaften Eintragungen nicht auf vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug hindeuteten. Die Reinigungskraft habe lediglich einem Irrtum unterlegen, da sie die Zeiten nicht zeitnah, sondern erst sechs Tage später nachträglich prüfen und korrigieren konnte. Eine Täuschungsabsicht war nicht erkennbar.
Folgen für das Arbeitsverhältnis
Die unterlassene aufmerksame und sorgfältige Prüfung und Korrektur des Arbeitszeitnachweises führt nicht zu einer Unzumutbarkeit für den Arbeitgeber, das seit 1999 mit der Beteiligten ungestört verlaufene Arbeitsverhältnis fortzuführen. Daher wurde die fristlose Kündigung abgewiesen und die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung nicht ersetzt.

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Das vorliegende Urteil
ArbG Gera – Az.: 3 BV 7/21 – Beschluss vom  08.03.2022

Der Antrag, die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3.) gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG zu ersetzen, wird abgewiesen.
Gründe
I.

Die Antragsgegnerin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligte[…]


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