Landgericht Bonn
Az.: 6 T 137/04
Vorinstanz: Amtsgericht Siegburg – Az.: 104 C 103/04
Das LG Bonn hat beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit der Klage verfolgt die Antragstellerin in erster Linie das Ziel, Rückzahlung im Jahre 2002 geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen zu erlangen, weil der Beklagte als Vermieter eine nicht nachvollziehbare Nebenkostenabrechnung erteilt habe. Hilfsweise will sie beantragen, den Beklagten zur Erteilung der Nebenkostenabrechnung 2002 zu verurteilen und -im Wege der Stufenklage insoweit- begehrt sie Zahlung des sich aus der zu erstellenden Abrechnung ergebenden Guthabensbetrages.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht für die Hilfsanträge Prozesskostenhilfe bewilligt, diese jedoch hinsichtlich des Hauptantrages auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es entspreche der inzwischen herrschenden Meinung, dass bei unzureichender Abrechnung der Mieter auf Erteilung der Abrechnung und im Wege der Stufenklage Auszahlung eines etwaigen Guthabens klagen könne, nicht aber auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen. Bei mangelhafter Abrechnung sei nur die tatsächliche Höhe der Nebenkosten unbekannt, solche seien aber angefallen. Dem Interesse des Mieters werde durch die bestehenden Klagemöglichkeiten und das Zurückbehaltungsrecht hinreichend Rechnung getragen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, zu deren Begründung die Antragstellerin auf ihren Schriftsatz vom 01.04.2004 Bezug nimmt, in dem sie unter Angabe von Rechtsprechungszitaten die Auffassung vertritt, die Klage auf Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen sei zulässig.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung nicht abgeholfen.