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Minibaggerunfall – Verletzung der Einweisungspflicht

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Landgericht Coburg
Az: 21 O 885/05
Urteil vom 26.09.2007

In dem Rechtsstreit wegen Schmerzensgeld u.a. hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2007 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten der Beweisaufnahme hat der Kläger zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.

4. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Unfalls, den er mit einem von der Beklagten ausgeliehenen Mini-Bagger erlitt.

Der Kläger, der früher beruflich selbst einen „7-Tonner“ gefahren und sich bereits (mindestens) zweimal einen Bagger von einer anderen Firma ausgeliehen hatte, um auf seinem Grundstück Baggerarbeiten durchzuführen, begab sich am 13.08.2003 auf das Firmengelände der, Beklagten in XXX um sich einen Mini-Bagger auszuleihen: Die Mitarbeiter der Beklagten wollten den Mini-Bagger zunächst selbst auf das Grundstück des Klägers in XXX transportieren. Der Kläger erklärte ihnen jedoch, er könne den Pritschenwagen mit dem Bagger auch alleine auf sein Grundstück fahren. Zudem erklärte der Kläger, er könne den Bagger selber fahren. Ein Mitarbeiter der Beklagten erklärte dem Kläger daraufhin die Bedienung. des Baggers und erläuterte ihm z. B., wie man vor- und zurückfährt, wie man die Schaufel betätigt und ähnliches.

Hinsichtlich des Herunterfahrens des Baggers vom Pritschenwagen erklärte der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger (zumindest), er müsse darauf achten, beide Hebel – den für die linke und den für die rechte Seite – gleichzeitig zu betätigen und das Schild des Baggers beim Herunterfahren anzuheben. Die Beklagte lud den Mini-Bagger auf einen Pritschenwagen und gab dem Kläger für das Herunterfahren des Baggers zwei Metallschienen mit. Diese beiden Laderampen werden wie schiefe Ebenen an die Ladefläche angelegt, aber nicht arretiert. Ein Mitarbeiter der Beklagten erklärte dem Kläger, er solle diese Aluschienen mit der „Nase“ auflegen. Der Kläger fuhr den Mini-Bagger mit dem Pritschenwagen zu seinem Grundstück. […]


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