AG Frankfurt -Â Az.: 33 C 2685/19 (56) -Â Urteil vom 28.05.2020
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 1.176,43 ⬠nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 340,60 ⬠ab dem 10.7.2019 bis zum 19.4.2020 und aus 127,68 ⬠ab dem 20.4.2020, aus weiteren 167,80 ⬠ab dem 10.4.2019, aus weiteren 503,40 ⬠ab dem 22. 1.2020 und aus weiteren 377,55 ⬠seit dem 12.3.2020 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 93 % und die Klägerin zu 7 % zu tragen. Die Kosten der Streithilfe haben die Beklagten zu 93 % und die Streithelfer zu 7 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Mietzahlungsverpflichtungen und Mietminderungen aufgrund von Lärmbelastungen sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Umzugskosten und zur Leistung von Schadensersatz.
Die Klägerin war Vermieterin und die Beklagten waren Mieter einer Wohnung in der Liegenschaft XXX, 1. Obergeschoss rechts, 60311 Frankfurt am Main. Die mietvertraglichen Bestimmungen sind aus Bl. 19 ff. der Akte ersichtlich. Als monatliche Miete war eine Zahlung von insgesamt 839,02 ⬠vereinbart. Diese Leistung erbrachten die Beklagten zunächst für die Monate Mai 2019 bis Juli 2019 jeweils nicht in voller Höhe, sondern sie behielten jeweils 167,80 ein. Die Klägerin forderte die Beklagten zur Leistung von 503,40 ⬠zuzüglich Mahnkosten i.H.v. 5,00 â¬, demnach insgesamt 508,40 ⬠auf. Auch für die folgenden Monate bis einschlieÃlich März 2020 zahlten die Beklagten nicht den vollen vereinbarten Mietzins, sondern sie behielten bis einschlieÃlich Januar 2020 monatlich 167, 80 â¬, ein, für Februar 2020 dann nur noch 125,85 ⬠und für März 2020 83,90 â¬.
Als die Beklagten im Jahr 2006 den Mietvertrag schlossen und in die Wohnung einzogen, wurden in unmittelbarer Nachbarschaft bereits 2 Gaststätten betrieben. Es handelte sich zunächst um eine âPilsstubeâ und einen Musikklub âXXXâ, welcher bereits seit dem Jahr 2007 so genannte âDJ-Abendeâ veranstaltete, bei denen es zu starker Geräuschbelastung kam. Die entsprechenden Räumlichkeiten hatte die Klägerin an die Streithelferin zu 1 vermietet, welche die Räume der früheren âPilsstubeâ spÃ[…]