OLG Düsseldorf, Az.: I-7 U 99/14, Urteil vom 04.12.2015
Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 16.04.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in von Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin ist (neben 9 weiteren Miterben) Mitglied der Erbengemeinschaft nach der am 28.06.2008 im Alter von 98 Jahren verstorbenen J. M. S..
Der Beklagte war langjährig für die Eheleute S. als Steuerberater tätig und wurde von der Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes im Herbst 2000 mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten betraut. Unter dem 27.07.2001 unterzeichnete sie die Erklärung, „dass sämtliche Zuwendungen – gleich welcher Art – an meinen Bevollmächtigten und Nachbar Herrn W. H. (oder Angehörige) meine volle Billigung erfahren.“ In ihrem notariell beurkundeten Testament vom 22.03.2002 wandte sie dem Beklagten im Wege des Vermächtnisses 1/10 Anteil des bei ihrem Tode vorhandenen Nettonachlasses zu und bestimmte ihn zum Testamentsvollstrecker. Sie erteilte ihm am 24.03.2003 eine notariell beurkundete Generalvollmacht (Anl. K4) für die Vertretung „in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten“ einschließlich der Befugnis, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen. Desweiteren existiert ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag vom 22.08.2003, aufgrund dessen dem Beklagten 35.000,- EUR, seiner Ehefrau 10.000,- EUR, der Pflegekraft Frau K. 35.000,- EUR und einer Frau V. 10.000,- EUR aus dem Vermögen der Erblasserin zugewendet worden sind. Unter Benutzung der Generalvollmacht veräußerte der Beklagte durch notariellen Kaufvertrag vom 26.03.2007 das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Erblasserin Z. W. in A. sowie durch weiteren notariellen Kaufvertrag vom 27.08.2007 das Grundstück der Erblasserin B.straße in A. an sich und seine Ehefrau. Das Grundstück Z. W. /A. veräußerte er durch Vertrag vom 15.08.2008 zu einem um 45.000,- EUR höheren Kaufpreis, als er selbst gezahlt hatte, weiter.
Der auf Rechnungslegung und Zahlung von der Klägerin in Anspruch genommene Beklagte ist durch Teilurteil des Landgeric[…]