LG Verden – Az.: 8 O 335/14 – Urteil vom 15.11.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2014 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für den Zeitraum ab 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die gemäß § 12 Abs. 3 der AVB zum Zusatztarif R jährlich fällig werdenden Überschussanteile, welche über die Bonusrente hinaus bestehen, für den Berufsunfähigkeitszeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 der Höhe nach mitzuteilen und auszuzahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.151,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 82 % und die Beklagte 18 %.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 99.024,00 € festgesetzt
Tatbestand
Der Kläger, geboren am ### 1971, macht gegen die Beklagte mit der am 14. November 2014 zugestellten Klage Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.
Die Parteien verbindet eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 2002. Die Versicherung endet zum 30. November 2036. Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente beläuft sich auf 800,00 € zuzüglich einer nicht garantierten Bonusrente, die im Versicherungsschein vom 6. Dezember 2002 mit 50 % der versicherten Berufsunfähigkeitsrente, hier also 400,00 €, garantiert war. Der Monatsbeitrag für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und die Kapitallebensversicherung belief sich auf 179,00 € monatlich. Vereinbart haben die Parteien überdies eine Auszahlung weiterer Überschussanteile über die Bonusrente hinaus sowie Beitragsfreistellung für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 6. Dezember 2002 (K 1 = Bl. 55 ff.d.A.) sowie den Nachtrag vom 15. Januar 2014 (K 3 = Bl. 69 ff.d.A.) Bezug genommen. Vereinbart waren die Besonderen Bedingunge[…]